Alles, Was Recht Ist: Rückzahlung von Ausbildungskosten

N
icht selten finanzieren Arbeitge ber ihren Mitarbeitern Seminare, Schulungen oder gar eine ganze Ausbildung. Ebenso oft wollen dieselben Arbeitgeber dann die Mitarbeiter samt dem erworbenen Know-how möglichst lange an das Unternehmen binden. Das geschieht meist, indem mit dem Mitarbeiter anlässlich der finanzierten Ausbildung vereinbart wird, Ausbildungskosten zurückzuzahlen.

Solche Vereinbarungen sind generell zulässig, folgende Schranken gilt es aber zu beachten: Die Verpflichtung kann nur für den Fall vereinbart werden, dass der Mitarbeiter selbst kündigt oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses seiner Sphäre zuzurechnen ist (z. B. Entlassung). Ersatzfähig sind nur Ausbildungen, die auf Dauer verwertbar sind. Eine vom Arbeitgeber bezahlte Ausbildung zum Piloten- oder Facharzt fällt sicher darunter, bloße Einschulungsmaßnahmen nicht. Die Rückzahlungsvereinbarung ist daher nur wirksam, wenn die Erwerbschancen des Mitarbeiters längerfristig gefördert werden.

Schließlich ist auch eine Zeitkomponente zu berücksichtigen: Ab ca. drei bis höchstens fünf Jahre nach Ende der Ausbildung können die Ausbildungskosten nicht mehr zurückverlangt werden, die Rückzahlungsvereinbarung muss auch vorsehen, dass der Ersatzbetrag immer geringer wird und schließlich entfällt.

Jakob Widner ist Partner der Graf, Maxl & Pitkowitz Rechtsanwälte GmbH

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